Zitate

"Die Gemeinschaft muss für das Gesetz genauso kämpfen wie für ihre Mauer. "
Heraklit

Home Profil der Anwälte

 

"Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist"

weiter...

Heimarbeiter sind entweder in ihrer Wohnung oder an einem von ihnen gewählten Arbeitsort tätig. Die Heimarbeit unterliegt staatlicher Aufsicht.

Der besonderen Gefährdung von Heimarbeitern vor wirtschaftlicher Ausnutzung dient das Heimarbeitsgesetz. Es gilt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende sowie Personen, die ihnen  gleichgestellt sind. Im Unterschied zu selbständigen Gewerbetreibenden, die diesen Schutz nicht haben, sind die Heimarbeiter bzw. die Hausgewerbetreibenden im Lohnauftrag tätig. Heimarbeiter sind Arbeitnehmer, für die das Arbeitsrecht gilt, nicht Kaufrecht oder Werkvertragsrecht.

Das Heimarbeitsgesetz enthält Entgelt- und Arbeitsschutzvorschriften. Entgelt wird als Stückentgelt oder Zeitentgelt gezahlt (§ 20 Heimarbeitsgetz).
Zum Schutz der Heimarbeiter findet eine Entgeltprüfung durch das Land statt (§§ 23, 24). Auf Verlangen des Heimarbeiters hat der Auftraggeber oder Zwischenmeister das gezahlte Entgelt nach Berechnung und Zusammensetzung zu erläutern (§ 28).
Es gilt allgemeiner Kündigungsschutz (§ 29) - und zwar nach Dauer des Heimarbeitsverhältnisses: nach mehr als vier Wochen Beschäftigung beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Sie verlängert sich nach der Dauer der Beschäftigung. Nach zwei Jahren Beschäftigung z.B. beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Sie steigert sich bis auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats nach zwanzig Jahren Beschäftigung.

 

 

Aktuelles