Zitate

"Die Natur: Man gehorcht ihren Gesetzen, auch wenn man ihnen widerstrebt, man wirkt mit ihr, auch wenn man gegen sie wirken will."

Johann Wolfgang von Goethe

 

"Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht gehören zusammen."
Die Vorsorgevollmacht sollte nicht ohne eine Patientenverfügung errichtet werden. Beide sind aufeinander bezogen.

 

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Warum sind beide notwendig?

Die Patientenverfügung als Anweisung für die ärztliche Heilbehandlung bestimmt den Umfang und die Grenzen der Einwilligung des Patienten. Die Patientenverfügung legt den erlaubten Rahmen der ärztlichen Heilbehandlung fest. Die Patientenverfügung gibt dem Arzt (und anderen) den Willen des Patienten in Bezug auf dessen Behandlungswünsche bekannt. Bei der Erklärung der Patientenverfügung ist der Erklärende (der zukünftige Patient) geschäftsfähig. Die Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn der Patient sich nicht mehr verständlich äußern kann oder nicht mehr geschäftsfähig ist.
Ein Spielraum für eigene Entscheidungen der Ärzte (und der anderen Personen) ist nur zur Auslegung der Patientenverfügung gegeben, soweit sie nicht eindeutig ist.

Der Wille des Patienten ist in der Patientenverfügung erklärt und festgelegt. Sollte die Patientenverfügung die konkrete Situation nicht vollständig erfassen und sollte demnach unklar sein, was der Patient in dieser Situation wünschen würde,  muss die bevollmächtigte Person darüber mit dem Arzt sprechen (dialogischer Prozess). Im Gespräch zwischen Bevollmächtigtem und Arzt wird dann der mutmaßliche Wille des Patienten herausgefunden.

Die Vorsorgevollmacht bestimmt die Person, die sich für die Durchsetzung der in der Patientenverfügung festgelegten Entscheidungsgrundsätze und des darin erklärten Willens einzusetzen hat. Die Vorsorgevollmacht bestimmt die Person, die gegenüber Ärzten und Pflegepersonal die Behandlungsentscheidung des (dann entscheidungs- und erklärungsunfähigen) Patienten vorzutragen hat. Der Bevollmächtigte hat dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen; § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB.  Der Bevollmächtigte bringt nicht seinen eigenen Willen in die Entscheidungssituation ein, sondern den Willens des Vollmachtgebers, des Patienten, den dieser im bewussten, erklärungsfähigen, geschäftsfähigen Zustand festgelegt hat.

Damit ist der Bevollmächtigte von einer eigenen Entscheidung für den Patienten entlastet. Er trägt nicht die eigene Entscheidungslast für Leben und Tod des Patienten / Vollmachtgebers. Das macht oft erst die Übernahme des Vollmachtauftrags psychisch möglich.

Eines baut auf dem anderen auf. Eine Vollmacht ohne Festlegung dessen, was der Bevollmächtigte tun soll, ist ein Freifahrtschein für Willkür.  Eine Patientenverfügung ohne Bevollmächtigung einer Person, die sich für die Berücksichtigung einsetzt, wird unter Umständen nicht beachtet und übergangen, weil sich niemand um den früher geäußerten Willen schert.

Verhältnis zur Betreuungsverfügung: (§§ 1901 a, 1901 c BGB)
Eine Betreuung kann eingeleitet werden, auch wenn eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung bestehen, aber deren Existenz nicht bekannt ist. Wenn die Vorsorgevollmacht zu unbestimmt ist und nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist auch eine Betreuung notwendig.

Der von der Notwendigkeit einer Betreuung Betroffene kann bereits im Zustand der Einwilligungsfähigkeit – also vor Eintritt einer Betreuungssituation – Vorschläge formulieren, wen er als Betreuer wünscht, wen er ausschließen will. Er kann auch Wünsche zu seiner Betreuung formulieren ( § 1897 Abs. 4 BGB ).

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist; § 1896 Abs. 2 BGB. Nicht erforderlich ist die Betreuung, wenn ein Bevollmächtigter bestellt ist und die Aufgabenkreise ebenso gut durch ihn wie durch einen Betreuer besorgt werden können; § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB.  Schriftstücke des zu Betreuenden, die Vorschläge oder Wünsche für die Betreuung enthalten, sind dem Betreuungsgericht mitzuteilen und in einer Abschrift auszuhändigen; § 1901 c BGB.
Also:   Die Vorsorgevollmacht kann die Betreuung ersetzen. Jede Vorsorgevollmacht sollte daher eine Betreuungsverfügung "für alle Fälle" enthalten.

Ein Betreuer kann auch für den Aufgabenkreis der Geltendmachung der Rechte des Betreuers gegenüber dem Bevollmächtigten bestellt werden; § 1896 Abs. 3 BGB. Das ist der sog. Vollmachtüberwachungsbetreuer. Auch dafür kann in der Vorsorgevollmacht "vorgesorgt" werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktuelles