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"Die Natur: Man gehorcht ihren Gesetzen, auch wenn man ihnen widerstrebt, man wirkt mit ihr, auch wenn man gegen sie wirken will."

Johann Wolfgang von Goethe

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"Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert"

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Eine gewerbs- oder berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ist erlaubnispflichtig, wenn sie ohne ärztliche oder psychotherapeutische Approbation  ausgeübt werden soll.

Die Erlaubnispflicht ist in § 1 Heilpraktikergesetz geregelt. Unter die Erlaubnispflicht fallen nur solche Heilbehandlungen und Therapieformen, die im konkreten Fall generell geeignet sind, gesundheitschädigend zu wirken, die also generell für die Patienten gefährlich sein können, wenn es an der erforderlichen Sachkunde fehlt.

Die Ausübung derartiger Heil- und Therapieformen mit Gefahrenpotential ohne Erlaubnis ist strafbar ( § 5 Heilpraktikergesetz ). Auf den Eintritt einer konkreten Gefahr im Einzelfall kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 22.06.2011 - 2 StR 580/10).

Es gibt keine gesetzlich geregelte Ausbildungsordnung für den Beruf der Heilpraktik. Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz wird nur solchen Personen erteilt, die nach ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen sowie ihrer charakterlichen Eignung (Zuverlässigkeit) Gewähr dafür bieten, dass die Ausübung der Heilkunde durch die betreffende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde ( siehe § 2 Absatz 1 Buchstrabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz).

Im konkreten Fall, der dem Bundesgerichtshof vorlag, war die Synergetik-Methode angewendet worden. Diese Methode der konfrontativen Psychotherapie, ähnlich dem katathymen Bilderleben, birgt bei nicht ausreichend qualifizierten Ausübenden die Gefahr, auf Dekompensationen der behandelten Personen nicht angemessen und ausgleichend reagieren zu können. Darin sah das Strafgericht die generelle Gefahrenlage für die Patienten.

Es ist für Anwender im Bereich alternativer Methoden ( etwa auch Yoga und therapeutisches Yoga, Yogatherapie, Reiki )  nicht immer einfach, die Grenze zur erlaubnispflichtigen Heilkundeausübung zu beachten, wenn sie die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht besitzen.

Richtlinie sollte sein
a) keine heilkundliche Therapie anzubieten, sondern die Behandlungsangebote ausschließlich an der Steigerung des Wohlbefindens ("Wellness") auszurichten,
b) darauf zu achten, dass keine generell und potenziell "gefährlichen" Behandlungen angeboten und ausgeübt werden,
c) bei einer Behandlung der anderen Person den Rahmen des eigenen Könnens nicht zu überschreiten,
d) die Eigenverantwortlichkeit der anderen Person zu fördern.

Für geistiges Heilen (Geistheilung) gilt die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 784/03 vom 2.3.2004). Ein Geistheiler wirkt - wenn er nicht ausdrücklich eine medizinische Diagnostik und Heilung anbietet, was wohl als erlaubnispflichtige Heilkunde zu bewerten wäre  - spirituell und steht den religiösen Riten näher als der Medizin.

Geistheiler benötigen jedoch eine Gewerbeerlaubnis und zudem unterliegt ihre Tätigkeit dem Heilmittelwerbegesetz (Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1226/06 vom 20.3.2007).

Vor Beginn der Tätigkeit ist darauf hinzuweisen, dass sie kein Ersatz für eine ärztliche oder heilpraktische Behandlung sein kann und ist (vgl. LG Verden, MedR 1998, Seite 183, mit Anmerkung Taupitz). Dieser Hinweis kann durch Aushang in den Räumen oder durch Merkblätter erfolgen, die von dem zu Behandelnden zu unterschreiben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

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