Zitate

"Behandelt die Menschen so, wie ihr selbst von ihnen behandelt werden wollt - das ist alles, was das Gesetz und die Propheten fordern."
Bibelzitat

Das Testament - auch als "letzter Wille" bezeichnet - kann nur persönlich errichtet werden. Als "privates Testament" muss es vollständig eigenhändig handschriftlich geschrieben sein, Ort und Datum der Niederschrift enthalten und unterschrieben sein.  Die Unterschrift muss den gesamten Text abschließen und das Ende des Testaments darstellen. Eine Vertretung bei der Testamentserrichtung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen die Formvorschriften macht das Testament unheilbar nichtig.

Minderjährige können kein eigenhändiges Testament errichten. Ab dem 16. Lebensjahr können Minderjährige aber ein notarielles Testament errichten.

Das "öffentliche Testament" - so genannt, weil es öffentlich, sprich notariell beurkundet wird - unterscheidet sich vom "privaten Testament" allein durch die Art und Weise der Errichtung. Auch ein notarielles (öffentliches) Testament wird nicht veröffentlicht, sondern bleibt grundsätzlich verschlossen, geheim, solange der Todesfall nicht eingetreten ist. Dann wird es vom Nachlassgericht eröffnet.
Das notarielle Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. Es kann durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift errichtet werden. Üblich ist die notarielle Niederschrift der mündlichen Testamentserrichtung.

Wer Geschriebenes nicht lesen kann, kann ein Testament nur durch mündliche Erklärung gegenüber dem Notar errichten. Das betrifft Analphabeten, aber auch Blinde und hochgradig Schwachsichtige. Ein Verstoß hiergegen (§ 2233 BGB) führt zur Nichtigkeit des Testaments.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten (und eingetragenen, registrierten Lebenspartnern) errichtet werden. Das gemeinschaftliche eigenhändige Testament kann von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und vom anderen nur mitunterschrieben werden. Es soll aber für beide Unterschriften Ort und Zeit der Unterzeichnung angeben.

Problematisch sind die eigenhändigen Testamente, weil man so vieles falsch machen kann. Fehler werden zudem erst aufgedeckt, wenn es zu spät ist, um sie zu berichtigen. Bei der Eröffnung des Testaments (so nennt man die Verkündung) ist der Schreiber des Testaments ja schon verstorben.
Deshalb ist es ratsam, die Beratung durch fachkundige Juristen (Notare, Fachanwälte für Erbrecht) und deren Hilfe bei der Testamentsabfassung anzunehmen.

Zur Testamentserrichtung in Gelsenkirchen stehen einige Notare und wenige Fachanwälte für Erbrecht zur Verfügung. Erbrechtsfachleute in Gelsenkirchen sind an einer Hand abzuzählen; der Verfasser dieser Seite gehört zu denjenigen Rechtsanwälten, die den ersten Fachanwaltslehrgang in Nordrhein-Westfalen für Erbrecht erfolgreich absolviert haben.

Die Kosten für die Errichtung eines notariellen Testaments sind geringer, als man üblich erwartet. Sie richten sich nach dem Vermögenswert (und dem Notarkostengesetz GNotKG). Ein Beispiel: Bei einem Vermögen von 60 Tsd. Euro kostet ein Einzeltestament in notarieller Beurkundung mit der dazu erforderlichen Beratung und Vorbesprechung 192,-- Euro plus gesetzl. MwSt (brutto 228,48 Euro). Ein Ehegattentestament kosten bei gleichem Vermögenswert 384,-- Euro plus MwSt (brutto 456,96 Euro).

Übrigens:
Testamente, die aufgefunden werden, müssen bei Gericht abgeliefert werden. Die Nichtablieferung ist strafbar (Urkundenunterdrückung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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