Zitate

"Die Gemeinschaft muss für das Gesetz genauso kämpfen wie für ihre Mauer. "
Heraklit

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Die EU-Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung wird 2015 wirksam werden und sollte schon jetzt bei der Testamentsgestaltung berücksichtig werden. In Zukunft gilt im Regelfall das Erbrecht des Staates, in dem die verstorbene Person („der Erblasser“) ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit ist nicht generell mehr das deutsche Erbrecht für deutsche Staatsbürger vorrangige Rechtsgrundlage im Todesfall. Auch das Pflichtteilsrecht kann ausgehebelt werden durch die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat, der kein Pflichtteilsrecht kennt.

Wollen Sie die Anwendung eines fremden Rechtssystems ausschließen, dann können Sie in Form des Testaments das deutsche Erbrecht wählen und für den Todesfall bestimmen. Diese Rechtswahl gilt dann für den gesamten Nachlass, d.h. alles was zu vererben ist, seien es Grundstücke, Wertpapiere, wertvoller Hausrat oder Geldvermögen.
Wählen kann man das Rechts des Staates, dem man im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört.

 

Wie schreibt man ein  Testament?

Ein Testament kann jeder selber aufsetzen. Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich geschrieben sein, Ort und Zeit der Niederschrift angeben, und es muss unterschrieben werden. Das bedeutet praktisch: der gesamte Wortlaut des Testaments muss von dem Verfasser selber und eigenhändig geschrieben sein. Die Unterschrift muss am Schluss des Textes stehen; danach darf nichts mehr folgen. Falls man nicht schreiben kann, ist die Erstellung eines eigenhändigen Testaments ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn man Geschriebenes nicht lesen kann. In diesen Fällen bietet sich das notariell errichtete Testament an.

Nachträgliche Ergänzungen des Testamentes sind zulässig, müssen aber ebenfalls eigenhändig und handschriftlich erfolgen und wiederum mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben sein. Minderjährige dürfen kein eigenhändiges Testament errichten. Sie müssen sich an einen Notar wenden, um ein (notarielles) Testament zu erstellen.

Das eigenhändige Testament birgt viele Risiken. Oft sind solche Testamente unklar, unvollständig oder enthalten keine eindeutige Erbeinsetzung. Da ein Testament erst nach dem Tod der Erklärenden eröffnet wird, ist keine Korrektur mehr möglich. Daran scheitern viele Testamente.

Das notarielle Testament hat den Vorteil für sich, dass eine fachliche Beratung beim Erstellen des Testaments erfolgt. So werden Fehler weitgehend vermieden. Es erspart zudem in der Regel die Kosten des Erbscheins. Ein weiterer Vorteil ist das sichere Auffinden des notariellen Testaments im Todesfall, weil es amtlich verwahrt wird.

Zum Nachweis der Erbfolge dient der Erbschein. Er wird auf Antrag erteilt. Der Antrag kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Die Kosten des Erbscheins sind genauso hoch wie die Kosten eines notariellen Testaments. Deshalb ist es sinnvoller, sogleich ein notarielles Testament zu errichten.

 

 

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