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"Die Natur: Man gehorcht ihren Gesetzen, auch wenn man ihnen widerstrebt, man wirkt mit ihr, auch wenn man gegen sie wirken will."

Johann Wolfgang von Goethe

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Vereinsrecht und Verbandsrecht

Motto: Guter Wille und unentgeltliche Tätigkeit schützen nicht vor persönlicher Haftung.

Auch bei unentgeltlicher Tätigkeit für den Verein haftet ein Vereinsmitglied für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGH, Beschl. V. 15.11.2011 –II ZR 304/09, MDR 2012, 149).

Ein Vereinsmitglied, gelernter Schlosser, nahm aufgrund eines Vorstandsbeschlusses unentgeltlich Schweißarbeiten am Dach des Vereinsheims vor. Die Dämmung entzündete sich, das Vereinsheim brannte ab. Der Gebäudeversicherer regulierte den Schaden des Vereins und nahm das Vereinsmitglied anschließend in Regress. Das Vereinsmitglied wurde von dem Gebäudeversicherer verklagt und sollte trotz unentgeltlicher Tätigkeit für den Verein den Schaden von mehr als 500.000 € erstatten.

Voraussetzung einer Haftung sind Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das Landgericht und das Berufungsgericht hatten grobe Fahrlässigkeit des Vereinsmitglieds verneint. Der Bundesgerichtshof erkannte, dass die Verletzung der Regeln und Vorschriften des Handwerks hier besonders schwerwiegend sei. Ein Entschuldigungsgrund oder ein Umstand, der das Vereinsmitglied subjektiv entlasten könne, läge nicht vor. Damit ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, die eine Haftungsprivilegierung (Verschonung von Ersatzansprüchen) des Vereinsmitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit ausschließt. Da bei grober Fahrlässigkeit auch der Regressverzicht aus dem Versicherungsvertrag nicht wirkt, haftet das Vereinsmitglied auf vollen Schadenersatz.

Anmerkung: Der Vereinsvorstand haftet seit dem 03.10.2009 nicht mehr für leichte (=jede) Fahrlässigkeit. Er haftet gemäß § 31 a I 1 BGB  bei ehrenamtlicher Tätigkeit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die neuen Haftungsregeln gelten für jeden Verein, unabhängig davon, ob er gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

 

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